Rechtsprechung
VG Berlin, 28.06.2005 - 14 KE 29.05 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- VG Sigmaringen, 19.04.2006 - NC 6 K 715/05
Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss - zur Erstattungsfähigkeit von …
Dies ergibt sich hier nicht allein aus dem Umstand, dass die Klage lediglich zur Fristwahrung erhoben wurde und der Klägerbevollmächtigte eine Antragstellung und Klagebegründung nur für den Fall angekündigt hatte, dass das Klageverfahren "durchgeführt" werde (zu dieser Konstellation vgl. jüngst einerseits VG Berlin, Beschluss vom 28.06.2005 - VG 14 KE 29.05 - und andererseits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2006 - OVG 1 K 72.05 - sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.12.2005 - NC 9 S 168/05 - Olbertz, in Schoch / Schmidt-Aßmann / Pietzner, VwGO § 162, Rn 46 f. mit Nachweisen u.a. aus der Rspr. des BGH).Auch eine (organisatorische) "Entlastung" der Hochschule - so diese überhaupt berücksichtigungsfähig wäre (befürwortend: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.08.1989 - NC 9 S 69/89 -, NVwZ-RR 1989, 672) - tritt durch die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts nicht ein, weil nach dem Hinweis des Gerichts keinerlei aktive Prozessführung oder ein sonstiges Tätigwerden durch die Beklagte erforderlich ist (vgl. dazu auch VG Berlin, Beschluss vom 28.06.2005 - VG 14 KE 29.05 - zur Unbeachtlichkeit eines Entlastungseffekts bei objektiver Nutzlosigkeit der Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.08.2003 - 2 OA 117/03 -, NVwZ-RR 2004, 155).
Die parallel zu einem Eilantrag erhobene Klage hat bekanntermaßen zunächst den - erzwungenen - alleinigen Zweck, die Bestandskraft des Ablehnungsbescheids und damit den Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses im Eilverfahren zu verhindern (zu alledem ausführlich VG Berlin, Beschluss vom 28.06.2005 - VG 14 KE 29.05 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.02.2006 - OVG 1 K 72.05 -).
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.02.2012 - 1 O 39/11
Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen
Dies gilt etwa bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten (Verstoß gegen Treu und Glauben) sowie bei einem offensichtlichen Verstoß gegen den das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, und wird von der Rechtsprechung insbesondere auch für den Fall angenommen, dass die anwaltliche Vertretung für die Partei in dem konkreten Verfahren offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen, etwa wenn die Vertretungsanzeige erst nach unstreitig eingetretener objektiver Erledigung der Hauptsache erfolgt, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen durch die hinsichtlich der zu erwartenden Kostenentscheidung kundigen Beteiligten aussteht (…vgl. zum Ganzen VGH Mannheim, Beschl. v. 02.08.2006 - NC 9 S 76/06 -, a. a. O.; Beschl. v. 28.02.1991 - NC 9 S 98/90 -, NVwZ 1992, 388 - zitiert nach juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.09.2009 - 2 OA 302/09 -, juris; Beschl. v. 15.08.2003 - 2 OA 117/03 -, NVwZ-RR 2004, 155 - zitiert nach juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.03.2010 - OVG 1 K 8.10 -, juris; Beschl. v. 24.04.2009 - OVG 1 K 17.08 -, juris; Beschl. v. 01.02.2006 - OVG 1 K 72.05 -, NVwZ 2006, 713 - zitiert nach juris; OVG A-Stadt, Beschl. v. 12.06.2007 - 3 So 173/05 -, NVwZ-RR 2007, 825 - zitiert nach juris; VG Sigmaringen, Beschl. v. 17.04.2008 - 6 K 151/08 -, juris; VG Berlin, Beschl. v. 16.06.2010 - 14 KE 2.05 -, juris; Beschl. v. 28.06.2005 - 14 KE 29.05 -, juris).Er kann sich seiner Verpflichtung zur Geringhaltung der Kosten im Einzelfall nicht dadurch entziehen, dass er vorab die Bearbeitung auch solcher Verfahren einer Anwältin überlässt, in denen kein Anlass zum Tätigwerden besteht (vgl. zum Ganzen VG Sigmaringen, Beschl. v. 19.04.2006 - NC 6 K 715/05 -, juris; OVG Berlin, Beschluss vom 04.01.2001 - 3 K 9/00 -, NVwZ-RR 2001, 614; vgl. auch VG Berlin, Beschl. v. 28.06.2005 - 14 KE 29.05 -, juris).
- VGH Baden-Württemberg, 20.12.2005 - NC 9 S 168/05
Hochschulzulassungsstreit: erstattungsfähige Rechtsanwaltskosten der Behörde
Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin (Beschluss vom 28.08.2005 - VG 14 KE 29.05 -) meint, das Klageverfahren habe bis zum Abschluss des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens und in aller Regel auch danach ersichtlich keine aktive Prozessführung durch die beklagte Hochschule erfordert, weshalb keinerlei Bedürfnis für eine anwaltliche Vertretung der Hochschule in diesem Verfahren bestanden habe, verkennt sie, dass nicht die Beteiligten, sondern das Gericht den Fortgang des Verfahrens bestimmen.